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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung vom 06.01.2023.

 

§1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) wird die Glowstaff GmbH, Im Mediapark 5, 50670 Köln, mit „Agentur“ oder „Glowstaff“ bezeichnet. Für alle zwischen Glowstaff und ihren gewerblichen Kunden abgeschlossenen Verträge gelten die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und Glowstaff, selbst dann, wenn dies nicht noch einmal ausdrücklich von den Vertragsparteien vereinbart wird. Die Agentur bleibt jedoch befugt, Ihre Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern und neue Verträge nur unter Geltung der neuen Bedingungen abzuschließen.

(1) Die aktuelle Fassung der gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jederzeit unter glowstaff.de/agb einsehbar.

(2) Spezielle Regelungen in Verträgen gehen allgemeinen Regeln der vorliegenden AGB vor. Abweichungen bedürfen dabei stets einer verbindlichen Vereinbarung beider Parteien.

§2 Vertragsschluss

Die Präsentation der Leistungen von Glowstaff auf der Firmen-Website stellt kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Zwischen der Agentur und dem Kunden kommt ein Auftrag zustande, wenn die konkreten Einzelheiten mit Leistungs- und Preisangaben in Textform (E-Mail, Fax oder Brief) benannt wurden. Der Kunde muss die Auftragsbestätigung durch Unterschrift und Übersendung der unterschriebenen Dokumente in Textform annehmen. Die Gegenzeichnung von Angeboten gilt auch ohne Stempelabdruck, sofern die Erklärung der Sphäre des Kunden grundsätzlich zurechenbar ist.

Wird das Angebot in Vollmacht eines Endkunden durch eine dritte Partei durchgeführt (beispielsweise durch eine Personal-Agentur), wird die buchende Partei unmittelbar Vertragspartner von Glowstaff im Sinne dieser AGB.

§3 Vertragsgegenstand

Glowstaff übernimmt die Vermittlung von Leistungen Dritter an den Auftraggeber. Glowstaff vermittelt Personen (nachfolgend „Talente“) für die Durchführung von persönlichen Leistungen im Auftrag des Kunden. Diese Talente können Models, Moderatoren, Schauspieler, Messehostessen, Promoter, Grid-Girls, Influencer oder Ähnliches sein. Der genaue Vertragsinhalt der von Glowstaff bzw. den Talenten geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebotsschreiben bzw. der Auftragsbestätigung. Glowstaff übernimmt keine Gewähr für Anerkennung und Zuspruch hinsichtlich des Talentes beim Kunden und Publikum.

Die Abrechnung und Beauftragung der Talente erfolgt entweder über Glowstaff im Rahmen der Vermittlung von selbstständigen Talenten oder Glowstaff vermittelt dem Kunden das Talent für die Zwecke einer (ggf. kurzfristigen und / oder kurzzeitigen) Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Die konkrete Abrede hierzu erfolgt im Vertrag sowie auf Basis der Besprechungen der Parteien.

Wird die Vermittlung innerhalb eines Arbeitsverhältnisses vorgenommen, beschränkt sich die Tätigkeit von Glowstaff auf die Kontaktvermittlung. Glowstaff ist insbesondere nicht verantwortlich für die Klärung der sozial- und rentenversicherungsrechtlichen Ansprüche, die arbeitsrechtliche Regelung oder hierbei entstehende Probleme. Glowstaff unterstützt den Kunden gleichwohl bei Bedarf im notwendigen Umfang. Allein das Talent haftet für die Eingehung und Erfüllung des Vertrages oder etwaige dabei bestehende Hindernisse.

Die vermittelten selbstständigen Talente sind in der Gestaltung Ihrer Tätigkeit frei und unterliegen keinen Weisungen des Kunden. Nur die allgemeinen Rahmen-Arbeitszeiten des konkreten Projektauftrages sowie vereinbarte Termine müssen von den Talenten eingehalten werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Talente im Vorhinein über den gewünschten Tätigkeitsumfang informiert werden. Die Talente sind außerdem nur zur Wahrnehmung von üblicherweise mit den aus der Buchungsbestätigung ersichtlichen Arbeiten verpflichtet, welche in der Regel die Präsentation von Waren und Dienstleistungen umfassen.

Weitergehende und / oder nicht dem vertraglichen Zweck entsprechende Arbeiten haben die Talente nicht zu erbringen. Insbesondere sind keine Arbeiten geschuldet, die die Intim- oder Persönlichkeitssphäre der Talente beeinträchtigen. Ebenfalls sind die Talente nicht verpflichtet, die Arbeit an einem anderen als dem vereinbarten Einsatzort zu erbringen. Besteht der Kunde auf derartige Tätigkeiten kann das Talent diese Tätigkeiten verweigern und im Zweifel auch die weitere Vertragsausführung verweigern. Der Kunde bleibt gleichwohl zur Zahlung der vollen vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Der Kunde darf während des Projektauftrages keine Änderungen oder Ergänzungen an der Buchung vornehmen, ohne vorherige Zustimmung von Glowstaff. Etwaig durchgeführte Buchungsänderungen berühren die Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Kunden oder dem Talent nicht.

Die Nachweispflicht bei Buchungen von Influencern beschränkt sich auf den Nachweis, dass die beauftragten Leistungen ausgeführt wurden. Im Zweifel kann die Durchführung der Leistung durch die Bereitstellung von Statistiken, Screenshots, Insights o.ä. nachgewiesen werden.

§4 Vergütung

Die Agenturvergütung ergibt sich aus den konkret besprochenen Vertragsbedingungen. Gegenstand der Berechnung sind u.A. die Gage der Talente, die Kosten für die Übertragung von Nutzungsrechten und Reisekosten. Glowstaff ist berechtigt, gegenüber dem Auftragnehmer eine Agenturprovision in Höhe von mindestens 20 % der Personalvergütung zzgl. Buyouts zu verlangen.

Die Gesamtsumme versteht sich inklusive der zum Zeitpunkt des Auftrags geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 %.

Die Agentur Glowstaff ist berechtigt, Vorkasse in Höhe von 50 % bis zu 100 % des in der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot angegebenen Rechnungsbetrages zu verlangen. Diese Vorkasse ist zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung. Der restliche Betrag wird fällig zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und ist ebenfalls zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung.

Gerät der Kunde mit der Zahlung des Rechnungsbetrags in Verzug, kann Glowstaff dem Kunden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnen. Zudem ist Glowstaff berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Dem Kunden steht in diesem Fall kein Schadenersatzanspruch zu. Glowstaff behält den Anspruch auf die Anzahlung für die entstandenen Aufwendungen und die Buchung des Talents, es sei denn, der Kunde weist nach, dass Glowstaff kein entsprechender Aufwand und / oder Schaden entstanden ist.

§5 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind oder zwar bestritten, aber in einem Gerichtsverfahren entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.  

Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis geltend gemacht werden. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB bleibt hiervon unberührt. Glowstaff steht bei Ausbleiben der Anzahlung, unabhängig vom Kündigungsrecht, ein Zurückbehaltungsrecht an der Leistung zu. 

§6 Spesen

Der Kunde verpflichtet sich, dem von Glowstaff in Erfüllung des Vertrages bereitgestellten Talente in ausreichendem Maße Essen und Getränke kostenlos zur Verfügung zu stellen. Falls dies nicht geschieht, ist Glowstaff berechtigt, dem Kunden Spesen in Höhe von täglich 25,00 € pro Talent in Rechnung zu stellen.

§7 Projektausfall

Fällt der vermittelte Künstler krankheitsbedingt oder aufgrund höherer Gewalt aus, wird Glowstaff von der Pflicht zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung frei, soweit es Glowstaff nicht möglich ist, kurzfristig für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.

Für den Fall, dass der Auftraggeber den Auftrag storniert, fallen

(1) bis zu 7 Tage vor Einsatzbeginn 80 % der zuvor im Angebot vereinbarten Gesamtsumme an

(2) ab dem 7. Tag vor Einsatzbeginn 100 % der zuvor im Angebot vereinbarten Gesamtsumme an

Diese Stornierungsgebühren fallen auch an, falls der Auftraggeber den Talenten mitteilt, dass der Auftrag storniert wurde und die Talente aus diesem Grund nicht zum Einsatz erscheinen.

Der Auftraggeber kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass die Talente die Arbeit nicht angeboten haben und die Stornierungsgebühren aus diesem Grund nicht zu bezahlen sind.

Bei Open-Air-Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Freien stattfinden, trägt der Kunde das Wetterrisiko.

§8 Nutzungsrechte an Foto-, Video- und Tonaufnahmen

Für die Nutzung von Abbildungen (Fotografien oder Videoaufnahmen) der Talente hat der Kunde für die Einräumung von Nutzungsrechten eine gesonderte Vergütung zu zahlen („Buyout“).

Zur Klarstellung wird ausgeführt, dass der Kunde selbst dafür verantwortlich ist, die Rechte am fotografischen Urheberrecht des Fotografen zusätzlich einzuholen.

Jede inhaltlich oder zeitlich über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung von Abbildungen bedarf der ausdrücklichen Einwilligung durch Glowstaff und gegebenenfalls einer gesonderten Vergütung.

§8 Auswahl von Talenten

Der Kunde verpflichtet sich, Glowstaff alle für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, zutreffend sowie vollständig zu übermitteln.

Soweit die Inhalte gegenüber der Agentur kommuniziert wurden, obliegt dieser die Auswahl geeigneter Talente. Die Agentur stellt dem Kunden geeignete Talente vor, fragt die Verfügbarkeit an und stellt dem Kunden die Talente vor.

Nach Auswahl der gewünschten Talente ist ein Wechsel nur mit schriftlicher Zustimmung durch die Agentur möglich.

Im Falle der Zurückweisung eines Talents ist der Auftraggeber verpflichtet, Glowstaff die entsprechenden Beweggründe hierfür schriftlich mitzuteilen. Handelt es sich in diesem Fall um Gründe, die eine fristlose Kündigung eines Talents rechtfertigen (z.B. Arbeitsverweigerung, Beleidigung des Auftraggebers, Geschäftsschädigende Äußerungen über den Auftraggeber, Betrug, Diebstahl und Veruntreuung zu Lasten des Auftraggebers, Verdacht einer Straftat, Eigenmächtiger Urlaubsantritt, Angedrohtes Krankfeiern, Sexuelle Belästigungen von Kollegen, Arbeitszeitbetrug) hat der Auftraggeber die Möglichkeit, mit sofortiger Wirkung von der Buchung des jeweiligen Mitarbeiters zurückzutreten. In diesem Fall ist nur die bis dahin geleistete Arbeitszeit zu bezahlen.

Unterlässt er diese Begründung oder würden die Beweggründe nicht für eine fristlose Kündigung ausreichen, gilt die Zurückweisung des Talents – gleich aus welchem Beweggrund – als Stornierung des Einsatzes gemäß

§ 7. Projektausfall.

Nach Zurückweisung hat der Kunde die Möglichkeit (aber nicht die Pflicht), bei Glowstaff ersatzweise ein anderes Talent zu buchen. Glowstaff ist zur Vermittlung eines gleichwertigen Talentes jedoch nur dann verpflichtet, wenn das zunächst vermittelte Talent nicht ordnungsgemäß ausgewählt wurde.

Spätere (Schadens-) Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche, für die Glowstaff aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder aufgrund groben Verschuldens unbeschränkt haftet.

§9 Haftung

Glowstaff haftet ausschließlich nach den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften – gleich aus welchem Rechtsgrund. Auf Schadensersatz haftet Glowstaff bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Glowstaff nur: für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Glowstaff jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens und bei Vermögensschäden betragsmäßig auf die jeweils vereinbarte Netto Vergütung begrenzt. Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist auf die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches anzurechnen.

Die sich ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Glowstaff einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen
hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sach-schäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung von Glowstaff gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung derer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Mit den vorstehenden Haftungsregelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers nicht verbunden.

§10 Abwerbeverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis 12 Monate nach Beendigung dieses Vertrages keine Talente von Glowstaff direkt oder indirekt als Angestellte, freie Mitarbeiter oder vergleichbar Beschäftigte zu beschäftigen und die Talente auch nicht direkt zu beauftragen. Auch darf der Auftraggeber Dritten die Kontaktdaten nicht zukommen lassen.

Die Talente dürfen ausschließlich über Glowstaff gebucht werden. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung zahlt der Auftraggeber an Glowstaff eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- EURO je Verstoß.

Bei der Abwerbung mehrerer Talente von Glowstaff gilt jeder Mitarbeiter als gesonderter Verstoß unabhängig davon, ob die Abwerbung der Talente von Glowstaff zeitgleich oder jeweils gesondert erfolgt. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn Glowstaff dem Auftraggeber einen höheren Schaden nachweist.

§11 Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Sollten einzelne Punkte oder Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Punkte davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Vorschrift tritt die gesetzliche Vorschrift.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der elektronischen Form und gelten nur unter expliziter Bestätigung durch die Geschäftsführung von Glowstaff.

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist die Stadt Köln.

Die Glowstaff GmbH ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.